Stadtteilnetzwerk POTSDAM WEST

§1 – Name, Eintragung, Sitz, Geschäftsjahr, Neutralität des Vereins

Der Verein führt den Namen: „Stadtteilnetzwerk POTSDAM WEST“. Nach seiner Eintragung in das Vereinsregister von Potsdam führt er den Zusatz „e.V.“.
Der Verein hat seinen Sitz in der Stadt Potsdam.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.

§ 2 – Zweck und Maßnahmen des Vereins

Die Körperschaft fördert folgende gemeinnützige Zwecke:
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch folgende Maßnahmen:

a) Förderung der Jugendhilfe

Organisation von Ferienprogramme und Freizeitgestaltungen für Kinder und Jugendliche bis 27 Jahren

b) Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung

Vermittlung von Fertigkeiten und von handwerklichen Fähigkeiten, naturwissenschaftliches Wissen in Workshops
Vorträge und Informationsveranstaltungen zu Gesellschaftssystem, Gemeinschaftswesen und Asylrecht

c) Förderung von Kunst und Kultur

Heranführen der Allgemeinheit an die Kunst und Schaffung von Möglichkeiten der eigenen künstlerischen Betätigung der Mitglieder. Insbesondere durch Förderung der Musik, Literatur und Bildenden Kunst dienenden Einrichtungen bzw. Veranstaltungen, wie Theater, Ausstellungen, Konzerte, Erzählzeiten sowie Lesungen und Familienbastelangeboten

d) Förderung des Sports

ehrenamtlich betreute Sportangebote insbesondere Fußball, Volleyball, Ultimate Frisbee und Leichtathletik, Parcours sowie Sportspiele, Akrobatik, Balance, Jonglage auf dem Sportplatz Westkurve und der Platte sowie in Turnhallen

e) Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke

Pflege des Images und der Wahrnehmung des Stadtteils
Durchführung uneigennütziger Maßnahmen und Arbeitseinsätze zur Verbesserung und zum Erhalt der Lebensqualität im Stadtteil
Koordination von Ehrenamtlichen zur Bürger-, Nachbarschafts- und Begegnungsarbeit Unterstützung ortsansässiger gemeinnütziger Initiativen und Kooperationen bei der Verwirklichung von Projekten und Aktionen, die den steuerbegünstigten Vereinszwecken entsprechen

f) Förderung der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge

Betreiben einer ehrenamtlichen Fahrradwerkstatt ausschließlich zur unentgeltlichen Weitergabe an Geflüchtete
Anbieten von Deutschunterricht für Geflüchtete durch Ehrenamtliche
Organisation von handwerklichen und künstlerischen Workshops sowie Sportmöglichkeiten für Geflüchtete
Entgegennahme und Verteilung von Sachspenden für Flüchtlinge

g) Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens

Initiieren von Begegnungsmöglichkeiten unterschiedlicher Kulturen und Generationen an einem Tisch insbesondere im Rahmen der „Interkulturellen Tafel“ zum Kennenlernen von internationalem Brauchtum.

Die Satzungszwecke entsprechen § 52 Abs. 2 Satz 1Nr. 4, 5, 7, 10, 13, 21und 25 AO.
Der Verein kann für unterschiedliche Aufgaben oder zur Strukturierung seiner Arbeit unselbständige Sparten bzw. Abteilungen bilden. Er kann sich – so er als Institution bestimmungsgemäß Zuwendungen der öffentlichen Hand zu treuen Händen und ausschließlich zum Zweck der Weiterreichung an andere gemeinnützige Träger erhält – ein Vergabeverfahren geben. Die Entscheidung trifft der Vorstand.
Der Verein soll sich eine der Zweckverfolgung der Satzung und der Leistungsfähigkeit angemessene Anlauf- und Geschäftsstelle geben.
Der Verein ist überparteilich, weltanschaulich neutral und unabhängig.

§ 3 – Gemeinnützigkeit des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der §§ 51 ff. der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Evangelische Erlöserkirchgemeinde Potsdam, Nansenstraße 6, 14471 Potsdam. Diese hat es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden.

§ 4 – Erwerb der Mitgliedschaft

Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder.
Soweit diese Satzung nur von Mitgliedern spricht, sind sowohl ordentliche als auch fördernde Mitglieder gemeint.
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, welche die Ziele des Vereins aktiv unterstützen möchte. Juristische Personen werden von ihren gesetzlichen Vertretern im Verein vertreten und haben gleiche Rechte wie natürliche Personen.
Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter.
Eine Person mit Wohnsitz im Stadtteil Potsdam West wird auf Antrag ordentliches Mitglied. Bei juristischen Personen entscheidet der Ort der (Zweig-)Niederlassung.
Eine Person, die ihren Wohnsitz außerhalb des Stadtteils Potsdam West hat, wird auf Antrag förderndes Mitglied. Mit Ablauf von 3 Jahren nach Aufnahme als förderndes Mitglied und mit Nachweis der Einbringung persönlichen Engagements im Sinne und zum Wohle der Zweckbestimmung des Vereins kann der Vorstand eine ordentliche Mitgliedschaft erteilen. Für juristische Personen gilt Entsprechendes.
Auf Antrag an die Mitgliederversammlung kann diese mit Mehrheit von 2/3 der Stimmen einzelnen Mitgliedern eine Ehrenmitgliedschaft aussprechen. Die Ehrenmitgliedschaft soll ganz besondere Verdienste um den Verein im Allgemeinen und die Entwicklung des Stadtteils Potsdam West im Besonderen auszeichnen. Die Ehrenmitgliedschaft befreit von der Entrichtung des Beitrags. Sie ist unbefristet und kann nur durch erneuten Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 wieder aberkannt werden.

§ 5 – Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

a) sofort mit dem Tod des Mitglieds. Die Mitgliedschaft einer juristischen Person endet mit ihrer Auflösung.
b) durch freiwilligen Austritt infolge schriftlicher Erklärung gegenüber dem Vorstand zum Jahresende und unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten,
c) durch Streichung von der Mitgliederliste und nach erfolgloser Anmahnung der Beitragsschulden zum Jahresende, soweit die Beitragsschulden einen Betrag eines halben Beitragsjahres übersteigen.
d) durch Ausschluss aus dem Verein und nach unanfechtbar gewordenem Vorstandsbeschluss zum Ende des Kalenderjahres.

Der Ausschluss nach §5 Satz 1 Punkt d) ist letztes Mittel des Vereins, Verstöße gegen die Satzung und die Interessen des Vereins zu sanktionieren. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn eine vorherige Abmahnung keine Wirkung gezeigt hat und es sein vereinsschädigendes Verhalten fortsetzt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Das Mitglied ist vorab zu hören. Gegen die Entscheidung des Vorstands steht dem Mitglied das Rechtsmittel der Beschwerde zu. Diese wird auf der nächsten Mitgliederversammlung verhandelt. Diese entscheidet abschließend und mit einfacher Mehrheit.

§ 6 – Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Sie sind halbjährlich und im Voraus zu zahlen. Die Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung. Unterjährig eintretende Mitglieder leisten einen zwölftel Betrag multipliziert um die Anzahl der noch verbleibenden Monate. So die Mitgliedschaft durch Tod endet, endet die Beitragspflicht mit dem Ende des Monats in den das Ereignis fällt. Zuviel entrichtete Beiträge werden zurückerstattet.
Der Verein kann sich eine Beitragsordnung geben.

§ 7 – Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand (§ 8) und die Mitgliederversammlung (§ 9). Keine Organstellung haben die Kassenprüfer sowie eventuell gebildete Abteilungen bzw. Sparten sowie deren Leitung.

§ 8 – Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus 3 Vorsitzenden (dem vertretungsberechtigten Vorstand) und 2 Beisitzern.
Der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus der/dem 1. Vorsitzenden, der/dem 2. Vorsitzenden und der/dem 3. Vorsitzenden.
Der/die 1. Vorsitzende trägt den Titel Vorstandsvorsitzende/r,
der/die 2. Vorsitzende trägt den Titel Stellvertretende/r Vorsitzende/r,
der/die 3. Vorsitzende trägt den Titel Schatzmeister/in.

Darüber hinaus kann für die Führung der Geschäfte des Vereins Handlungsvollmacht erteilt oder auch ein besonderer Vertreter gemäß § 30 BGB bestellt werden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des vertretungsberechtigten Vorstands vertreten.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahlperiode des vertretungsberechtigten Vorstands ist auf 3 Jahre beschränkt. Die Wiederwahl ist zulässig.
Die Wahlperiode der Beisitzer ist auf 2 Jahre beschränkt. Die Wiederwahl ist zulässig.

Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand oder auf Antrag des Vorstands die Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer der/des Ausgeschiedenen. Nur ordentliche Mitglieder können in den Vorstand gewählt werden.
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, nach der sich bestimmt, in welcher Art und Weise zu Sitzungen eingeladen wird, er seine Beschlüsse fasst sowie diese protokolliert werden. Ferner kann er den einzelnen Beisitzern Zuständigkeiten und Aufgabenbereiche übertragen.
Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten. Aufwandsersatz ist im Rahmen der steuerlich anerkannten Pauschalen möglich.

§ 9 – Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr durch den Vorstand einzuberufen. Soweit es eine dringende Angelegenheit erfordert, soll der Vorstand zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung einladen. Gleiches gilt, wenn dies von 15% der Mitglieder schriftlich beantragt wird.
Die Einladungen zur Mitgliederversammlung sollen 3 Wochen vor Termin schriftlich zugestellt sein. Sie gelten bei Postsendung als mit dem 2. Werktag nach Aufgabe zur Post zugestellt. Abweichend von der Zustellung per Post kann der Zugang durch Einwurf in den Briefkasten seitens eines anderweitig Bevollmächtigten bewirkt werden. Ebenso kann die Einladung über Email erfolgen. Es gilt die dem Vorstand seitens des Mitglieds zuletzt angezeigte Email -Adresse. Ein jedes Mitglied ist für die Aktualität und Richtigkeit der dem Vorstand angegebenen Email – Adresse selbst verantwortlich. Die Einladungen zu den Mitgliederversammlungen sollen zudem in einer einzurichtenden Geschäftsstelle deutlich sichtbar ausgehängt werden.
Die Einladungen sollen neben der Tagesordnung alle an die Mitgliederversammlung gestellten Anträge enthalten. Zudem sollen sie Auskunft darüber geben, an wen und bis wann noch nachträglich schriftlich verfasste Anträge zu richten sind.
Einladungen zur außerordentlichen Mitgliederversammlung sollen den Mitgliedern rechtzeitig, mindestens aber mit einer Frist von 3 Werktagen zugehen.
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstands und Entlastung des Vorstandes,
b) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge,
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
d) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
e) Ernennung von Ehrenmitgliedern,
f) Wahl von zwei Kassenprüfern.

Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Vorstand kann Gäste einladen.
In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Vereinsmitglied mit Vollendung des 14. Lebensjahres eine Stimme. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Personenwahlen und Wahlen des Vorstandes erfolgen grundsätzlich geheim.
Abstimmungen müssen geheim durchgeführt werden, wenn drei der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen.
Zum Zweck eines zügigen Ablaufs kann der Vorstand Regelungen vorschlagen, die mit Beginn der Mitgliederversammlung vereinbart werden. Insbesondere kann hiermit die Anzahl und zeitliche Dauer von Redebeiträgen beschränkt werden. Ferner können zu diesem Zeitpunkt noch letzte Anträge zur Tagesordnung gestellt werden.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen.

§ 10 – Kassenprüfung

Von der Mitgliederversammlung werden 2 Kassenprüfer auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl neuer Kassenprüfer im Amt. Sie dürfen nicht Mitglieder des Vorstands sein. Sie haben in der Jahreshauptversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu berichten und einen Bericht zu den Vereinsakten zu reichen. Die Kasse ist mindestens einmal im Jahr zu prüfen.

§ 11 – Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen. Sie muss mit mindestens drei Vierteln der anwesenden Stimmen beschlossen werden. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 Prozent der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
Für den Fall der Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von vier Wochen erneut zu laden. Sie ist dann unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig und entscheidet mit einfacher Mehrheit.

Gegründet – Potsdam am 25.01.2011
Geändert – Potsdam am 08.03.2012
Geändert – Potsdam am 24.03.2014
Änderung vorgenommen zur Mitgliederversammlung am 25.01.2016